Mietbedingungen

A. Fahrzeugzustand

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
  2. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges, zuzüglich einer Servicegebühr lt. Aushang, in Rechnung stellen.

 

B. Vorlage einer Fahrerlaubnis / Berechtigte Fahrer / zulässige Nutzung

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis vorlegen. Grundsätzlich ist die Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder EU-Klasse B bis Fahrzeugen bis 3,5t erforderlich, die seit mindestens 2 Jahren gültig ist. Eine ausländische Fahrerlaubnis wird anerkannt, wenn sie im Original oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird, in lateinischen Buchstaben lesbar ist und den obigen Vorgaben entspricht. Ein internationaler Führerschein wird nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Dokument akzeptiert. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges keine Fahrerlaubnis sowie einen rechtsgültigen Adressnachweis vorlegen, wird ES vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer wie o. g. gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
  3. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten.
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining
  • zur Weitervermietung
  • zur Begehung von Straftaten
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

C. Fälligkeit / Zahlungsbedingung / Sicherheitsleistungen

  1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten etc.) zzgl. aktueller gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) in vereinbarter Höhe zu leisten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  3. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
  4. Wenn die Forderungen aus einem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen, Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages oder Spritnachberechnungen.

 

D. Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme € 50 Mio., die max. Deckungssumme ja geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. §7 GefahrgutVStr.
  3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

 

E. Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn:
  • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. 
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für, während der Mietzeit, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

 

F. Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mieter muss das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ES berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung, behält sich ES vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
  2. Wird das Fahrzeug – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssen oder –papiere bei ES – außerhalb der Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als der ES Station oder sonst verspätet zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Station oder bis ES das Fahrzeug wieder im unmittelbaren Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges.
  3. Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnis können sein:
  • nicht eingelöste Bankeinzüge/ – Schecks
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen hoher Schadensquote

 

G. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne

  1. Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
  • sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
  • zur Weiterleitung an ES die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie ein, sich in allen Fahrzeugen befindlicher, ausgefüllter Unfallbericht.
  • von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
  • angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
  • Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
  • Nach dem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
  • Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich in der ES-Station vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssen und –papiere bei ES abzugeben. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, ES und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen ES und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
  • Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der ES-Station die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außerhalb deren Öffnungszeiten die Interessen von ES bestmöglich zu wahren.

 

H. Haftung von ES

  1. ES bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
  2. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurück treten.
  3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von ES liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ES für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
  4. ES übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 

I. Datenschutz-Einwilligung

  1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gespeichert werden.
  2. Der Mieter ist ferner damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für Zwecke der Versendung von Informationen über die Dienstleistungen gespeichert und übermittelt werden.